Wir begrüßen die oben genannte Beschlussvorlage und freuen uns über die klaren Regeln für die Genehmigung und
den Betrieb von Außenbewirtschaftungsflächen auf Gehwegen, Plätzen, in Fußgängerzonen und auf
straßenbegleitenden Parkplätzen. Allerdings meinen wir, dass es ausreicht, die straßenbegleitenden
Parkplätze von Anfang April bis Ende Oktober zur Verfügung zu stellen, weil
- wir davon ausgehen, dass in der Zeit von Anfang November bis Ende März in der Regel ohnehin keine
(dauerhafte) Außenbewirtschaftung möglich ist.
- Einrichtungen für die Außenbewirtschaftung meist wenig ansprechend aussehen, wenn sie nicht genutzt
werden.
- der Vorgabe zum Abbau der gastronomischen Einrichtungen bei einer längeren Winterpause mehr Nachdruck
verliehen wird.
- damit den Belangen der Anwohner im Winterhalbjahr eher Rechnung getragen wird.
- das Verhältnis 7:5 (7 Monate Gastronomie, 5 Monate Parkplatz) bei den Anwohnern sicher mehr Akzeptanz
finden wird als das Verhältnis 8:4.
Wir beantragen:
Der in Ziffer 2. des Beschlussantrags von GRDrs 4/2023 genannte Zeitraum wird um einen Monat auf April bis
Oktober gekürzt.