Änderungsantrag zu GRDrs 370/2024, Errichtung von Flüchtlingsunterkünften, STA 23.07.2024, VA 24.07.2024, GR 24.07.2024


Antrag vom 22.07.2024

Auf Seite 4 der Gemeinderatsdrucksache 370/2024 heißt es in Bezug auf die ehemalige Sportklinik, Martin-Luther-Straße 1/Taubenheimstraße 8, Bad Cannstatt (siehe Ziffer 2.1):

"Aus städtebaulicher Sicht soll das Grundstück langfristig für eine Wohnbebauung zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Wohnnutzung ist die Änderung des Planrechts, wofür ein Bebauungsplanverfahren notwendig ist.

Derzeit stehen in der Abteilung städtebauliche Planung Neckar keine Kapazitäten für das Verfahren zur Verfügung. In der Regel ist mit Start der Planungen, wozu auch ein Wettbewerbsverfahren zählt, bis zu einem möglichen Satzungsbeschluss mit vier bis fünf Jahren zu rechnen.

Eine Zwischennutzung in dieser Zeit steht dem Planungsprozess und einer künftigen Wohnnutzung für das Grundstück nicht entgegen. (...)"

Die Stadt hat die Gebäude und das Grundstück der ehemaligen Sportklinik im Kursaalviertel Bad Cannstatt mit dem Ziel erworben, an dieser Stelle dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Da dies so auch in der Öffentlichkeit kommuniziert wurde, ist uns Freien Wählern sehr daran gelegen, dass sich die Stadt an ihre Aus- und Zusagen gegenüber der Bevölkerung hält und die Flüchtlingsunterkunft in der ehemaligen Sportklinik zu keiner Dauereinrichtung wird. Deshalb werden wir der Zwischennutzung der ehemaligen Sportklinik als Flüchtlingsunterkunft nur dann zustimmen, wenn der in GRDrs 370/2024 genannte Planungsprozess bzw. das Bebauungsplanverfahren (siehe obenstehendes Zitat aus der Vorlage) jetzt in Angriff genommen und konsequent durchgezogen wird.

Wir beantragen:

In den Beschlussantrag der GRDrs 370/2024 wird folgender Textblock als Ziffer 2.5 eingefügt:

  • 2.5 Das Amt für Stadtplanung und Wohnen wird beauftragt, den Prozess zur Schaffung von Planrecht, das eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der ehemaligen Sport- klinik zulässt, mit Beginn der Nutzung der ehemaligen Sportklinik als Flüchtlingsunter- kunft einzuleiten und konsequent durchzuführen. Über den Fortschritt des Verfahrens ist der Gemeinderat einmal jährlich zu unterrichten.